Was ist eine Baulast?
Gemäß § 71 LBO Abs. (1) lautet die Definition: „Durch Erklärung gegenüber der Baurechtsbehörde können Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (Baulasten). Sie sind auch gegenüber dem Rechtsnachfolger wirksam.“
In anderen Worten: Bei einer Baulast geht es um Handlungen, die ein Eigentümer eines Grundstücks zu dulden, durchzuführen oder zu unterlassen hat. Sie sind demnach Verpflichtungen, die ein Grundstückseigentümer gegenüber der Baurechtsbehörde hat. Damit eine Baulast wirksam wird, muss sie in das sogenannte Baulastenverzeichnis von der Bauverwaltung eingetragen werden. Baulasten gelten auch gegenüber Rechtsnachfolgern.
Die in Deutschland am häufigsten auftretenden Baulasten sind:
- Abstandsflächenbaulast
- Überfahrbaulast
- Erschließungsbaulast
Die Löschung von Baulasten erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag, soweit ein öffentliches Interesse nicht mehr besteht.
Pell-Rich Immobilien prüft Baulasten immer vor den anstehenden Verkäufen (vor dem Notartermin) und gibt der Käuferseite bzw. der zufinanzierenden Bank die Information über evtl. bestehende Baulasten weiter.
Quelle: Eigenrecherche Pell-Rich Immobilien