Besichtigungstermine bei noch wohnhaftem Mieter

Besichtigungstermine bei noch wohnhaftem Mieter

Wie oft darf der Mieter Besichtigungstermine bei einem Verkauf oder eine Vermietung dulden?

Wenn eine Wohnung verkauft oder vermietet werden soll, gibt es normalerweise mehrere Interessenten, die sich gerne vor Ort ein Bild der Immobilie machen möchten. Meistens ist es nicht möglich, dass diese am selben Tag besichtigen, weshalb mehrere Termine vereinbart werden müssen.

Eine Höchstanzahl von Besichtigungsterminen gibt es nicht, trotzdem darf der Vermieter nicht beliebig oft erscheinen.

Lässt der Mieter nur eine Besichtigung pro Woche zu, verhält er sich nicht vertragswidrig. Im Sinne des anstehenden Verkaufs oder der anstehenden Vermietung sind mehrere Termine in der Woche jedoch hilfreicher und der ganze Ablauf würde schneller von Statten gehen.

Allgemein gilt, dass je öfter der Vermieter Besichtigungen durchgeführt hat, desto seltener muss der aktuelle Mieter weitere Besichtigungen zulassen.

 

Zu welchen Zeiten?

Eine Voraussetzung für Besichtigungen ist, dass diese zu einer zumutbaren Zeit durchzuführen sind. Der Vermieter muss sein Besichtigungsrecht möglichst schonend ausüben. Sonn- und Feiertage werden komplett ausgeschlossen, aber auch werktags muss bei der Auswahl der Uhrzeit Absprache mit dem aktuellen Mieter gehalten werden.

An sich gibt es keine verbindlichen Zeitvorgaben. In der Regel sind von Besichtigungen vor 9 Uhr morgens und nach 19 Uhr abends abzuraten. Die verschiedenen Gerichte beurteilen die Zeitvorgaben für Besichtigungen allerdings alle unterschiedlich. Einige Gerichte halten Besichtigungen nur in der Zeit von 10 bis 18 Uhr für zulässig, andere lassen die Mittagszeit von 13 bis 15 Uhr aus.

Schlussfolgernd ist es somit am besten, die Termine mit dem Mieter und seinem persönlichen Empfinden abzustimmen.

 

Nach welcher Ankündigung?

Wichtig zu wissen ist, dass der Vermieter die Wohnung nur besichtigen darf, wenn es einen konkreten sachlichen Grund gibt, wie beispielsweise die Absicht die Wohnung zu verkaufen oder zu vermieten. Bei Neuvermietungen muss die Kündigung des Mietverhältnisses bereits ausgesprochen sein und beide Parteien müssen zugestimmt haben. Sieht der Mieter die Kündigung nämlich als unbegründet und hat der Vermieter zusätzlich den Räumungsanspruch noch nicht gerichtlich geltend gemacht, darf der Vermieter keinen neuen Mietvertrag über die Wohnung abschließen und somit auch keine Besichtigungen allein oder mit Hilfe eines Immobilienmaklers durchführen.

 

Damit der Mieter den Zutritt zur Wohnung nicht verweigern kann, müssen Besichtigungen immer rechtzeitig vorher angekündigt werden. Hierfür ist der berufliche Zustand des Mieters entscheidend. Ist dieser nicht berufstätig, wird grundsätzlich erwartet, dass er sich innerhalb von 24 Stunden auf die Besichtigung einstellen kann. Übt er einen Beruf aus, muss ihm mehr Zeit gegeben werden.

Die Rechtsprechung ist diesbezüglich allerdings uneinheitlich. Während manche Gerichte der Meinung sind, dass eine Vorlauffrist von drei Tagen genügt, verlangen andere eine Vorlauffrist von zwei Wochen.

Als Mieter ist man auf der sicheren Seite, wenn man Besichtigungen nicht ablehnt, die drei Tage vor dem Termin angekündigt werden. Dadurch muss man sich keine Sorgen machen, dass man den rechtzeitig angekündeten Termin zu Unrecht verweigert hat.

Zu berücksichtigen ist, dass der Zweck der Besichtigung immer genannt werden muss, unabhängig davon, wie früh der Termin angekündigt wurde, da der Mieter die Besichtigung ohne einen spezifischen Grund nicht ermöglichen muss.

 

Quelle: Eigenrecherche Pell-Rich Immobilien 

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