Voraussetzung für die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung von Nebenkosten ist eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag (§ 556 I BGB).
Ohne Vereinbarung braucht der Mieter keine Nebenkosten zu entrichten, sie gelten als mit der Miete abgegolten.
Zu den umlagefähigen Nebenkosten zählen:
- Grundsteuer
- Wasserversorgung (Warmwasserkosten, Wasserverbrauch, Eichung der Zähler)
- Heizungskosten
- Aufzugskosten (inkl. Wartung)
- Straßenreinigung und Müllabfuhr
- Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung
- Gartenpflege
- Allgemeinbeleuchtung
- Schornsteinreinigung
- Sach- und Haftpflichtversicherungen
- Hausmeisterkosten
- Kosten für Gemeinschaftsantenne oder private Verteileranlage für Breitbandkabelnetz
- Sonstige Betriebskosten (Wartungskosten der Blitzschutzanlage, Dachrinnenreinigung, Fassadenreinigung, Wartungskosten für Feuerlöscher, Wartungskosten einer Rauchabzugsanlage und Rauchmelder etc.)
Nicht umlegen lassen sich folgende Kosten:
- Kosten des Hausverwalters
- Instandhaltungsrücklagen
- Instandhaltungskosten und Instandsetzungskosten
- Kostenaufwand für leerstehende Räume