Das neue Gesetz „Gebäudeenergiegesetz GEG“ ist seit dem 01.11.2020 in Kraft und führt das bisherige Energieeinspargesetz, die Energieeinsparverordnung (ENEV2014) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz zusammen.
Das Gesetz besagt, dass ab dem 01.01.2026 Heizkessel, die mit Heizöl oder mit festem fossilem Brennstoff beschickt werden, nur noch mit Einschränkungen eingebaut werden dürfen.
Der Einbau einer Ölheizung ist dann nur noch erlaubt, wenn eine „anteilige Nutzung“ von erneuerbarer Energie (z.B. eine Hybridheizung aus Ölheizung und Solarthermie oder Ölheizung und Wärmepumpe) besteht. Auch wenn kein Anschluss an ein Gasversorgungsnetz oder Fernwärmenetz und aus technischen Gründen eine anteilige Nutzung von erneuerbarer Energie nicht möglich ist, ist der Einbau erlaubt. Dies gilt auch, wenn bei einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung schon am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat. In dem Fall greift die Regelung erst bei einem Eigentümerwechsel.
Achtung: Die Austauschpflicht für alte Heizkeller gilt immer noch! Hier gilt, dass alle Öl- und Gasheizungen die älter als 30 Jahre sind, ausgetauscht werden müssen. Das gilt allerdings nicht für alle Heizungsanlagen mit hohem Alter. Heizungsanlagen bspw. mit Brennwert und Niedertemperatur, sowie die „Abgaswerte“ sind von der Verordnung ausgenommen. Die Dämmung der Fassade ist nach wie vor keine Pflicht, wenn keine Umbauten erfolgen. Auch besteht keine Pflicht zum Austausch alter Fenster.
Ausnahme: Die Dämmung der obersten Geschossdecke ist Pflicht und galt auch bereits in der alten Energieeinsparverordnung.