Ein Nießbrauchrecht ist das unveräußerliche und unvererbliche Recht, den Nutzungen aus einem fremden Vermögen, einer fremden Sache oder eines fremden Rechts zu ziehen. Im §100 und §1030 des bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist der Nießbrauch in Deutschland geregelt.
Einfach ausgedrückt beschreibt der Nießbrauch die Schenkung eines Vermögenswertes.
Als häufigste Form des Nießbrauchs gilt das Lebenslange Wohnrecht für eine oder mehrere Personen. Hier überträgt der Eigentümer einer Immobilie zwei seiner drei Rechte (Nutzung der Sache und Fruchtziehung) an die jeweilige Person. Lediglich das Recht zur Verfügung über die Immobilie behält der Eigentümer.
Im Falle eines Eigentumsverlustes oder einer Zwangsversteigerung der Immobilie hat der Rechteinhaber des Nießbrauchs trotzdem das Recht in der Immobilie Wohnen zu bleiben.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, alle Vermögenswerte mit einem Nießbrauchrecht zu versehen.
Quelle: Pell-Rich Immobilien Eigenrecherche