Sobald es um den Kauf beziehungsweise Verkauf einer Immobilie geht, möchte jeder, dass dies möglichst schnell und unkompliziert von Statten geht. Hierbei würden viele den Part der Beurkundung am liebsten überspringen, bei dem der Notar die unzähligen Seiten des Kaufvertrages vorliest und direkt unterschreiben.
Doch auch wenn das Vorlesen für den ein oder anderen als unnötig, altmodisch oder zeitverschwendend angesehen wird, hat es doch sinnvolle Gründe, weshalb es unvermeidbar ist.
Zum einen wird das Vorlesen vom Gesetz vorgeschrieben. Dieses findet man im Beurkundungsgesetz § 13 Abs. 1. In diesem steht, die Niederschrift müsse in Gegenwart des Notars den Beteiligten vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben werden. Das bedeutet, die Beurkundung ist unwirksam, wenn sich der Notar nicht an die Regelungen hält.
Zum anderen lässt sich ein Text anders wahrnehmen, wenn er vorgelesen wird, da man ihn beim eigenen Lesen oftmals überfliegt, anstatt ihn gründlich durchzugehen. Durch das laute Vorlesen kann die Richtigkeit und Vollständigkeit des Dokuments genau geprüft werden und weitere Fragen, die eventuell beim Hören aufkommen, können direkt geklärt werden. Notwendige Änderungen und Ergänzungen des Textes können direkt vorgenommen werden. Durch die zeitliche Länge der Verhandlung ist es möglich viele Aspekte zu besprechen, die bei einem kurzen Unterschriftstermin schnell in Vergessenheit geraten könnten, wodurch Verständnis des Rechtsgeschäfts geschaffen wird.
Es ist somit im Interesse aller, wenn der Notar bei der Beurkundung des Immobilienkaufvertrag nochmal laut vorliest.