Die Mietkaution ist eine Art Sicherheit für den/die Vermieter/in für den Fall, dass der/die Mieter/in seine mietvertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt, beispielsweise wenn er/sie die Betriebskostenabrechnung nach Ende des Mietvertrages nicht bezahlt. Eine Mietkaution darf nur verlangt werden, wenn diese ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart wurde – es ist keine gesetzliche Verpflichtung!
Eine der Formen, in der eine Mietkaution hinterlegt werden kann, ist die Barzahlung. Hierbei müssen der Betrag der Bargeldzahlung und das Datum auf einer Quittung notiert und von dem/der Vermieter/in unterschrieben werden. Ebenfalls zu den erlaubten Formen der Mietkaution ist die Überweisung auf das Konto der Vermieter/in. In diesem Fall muss man unbedingt den Einzahlungsbeleg aufheben, damit man die Einzahlung jederzeit belegen kann. Weitere Möglichkeiten, eine Mietkaution anzulegen sind als Sparbuch, Treuhandkonto, Bankbürgerschaft, Mietkautionsversicherung, Aktien und einige mehr.
Die Kaution darf gem. § 551 Abs. 1 BGB höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenen Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen. Dem/r Mieter/in steht das Recht zu gem. § 551 Abs. 2 S. 1 BGB den Geldbetrag in drei gleichen monatlichen Teilzahlungen zu leisten. Dabei ist die erste Rate der Zahlung gem. § 551 Abs. 2 S. 2 BGB zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Sieht der Mietvertrag vor, dass die Mietkautionzahlung zwingend in einer Summe zu erfolgen hat, ist dieser Teil des Mietvertrages unwirksam.
Seit der Geltung des Mietrechtsänderungsgesetzes im Jahr 2013, können Vermieter/innen ohne vorherige Abmahnung gem. § 569 Abs. 2 a BGB außerordentlich fristlos kündigen, wenn die Kaution nicht rechtzeitiggezahlt wird oder der Rückstand mindestens zwei Monatskaltmieten beträgt.
Vermieter/innen dürfen gem. § 551 Abs. 3 S. 1-4 BGB nicht die überlassene Mietkaution auf ihr Privatkonto einzahlen. Die Kaution muss nämlich Insolvenzsicher sein. Der Betrag der Mietkaution ist mindestens mit dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz zu verzinsen. Die erwirtschaftete Geldsumme muss bei Rückzahlung der Mietkaution ausgezahlt werden.
Nach Ablauf des Mietverhältnisses, erhält der/ Mieter/in die Kaution zurück. Voraussetzung hierfür ist, dass keine Forderungen noch offen sind. Sollten also noch Schönheitsreparaturen oder eine Betriebskostennachzahlung offen sein, darf der/die Vermieter/in 1/3 der Kaution einbehalten. In der Regel dauert die Prüfungsfrist der Vermieter/innen bei der Wohnraummiete drei bis maximal sechs Monate. Gem. § 195 BGB verjährt der Rückzahlungsanspruch nach drei Jahren.