Bei einer fristlosen Kündigung, auch außerordentliche Kündigung bezeichnet, benötigt man, gegenüber der ordentlichen Kündigung einen wichtigen Grund, damit diese Kündigung rechtskräftig ist. Dieser so genannte wichtige Grund muss im Falle einer fristlosen Kündigung so schwerwiegend sein, dass es dem Vermieter oder dem Mieter nicht zuzumuten ist, die gesetzliche Kündigungsfrist von mind. 3 Monaten, oder eine individuell vereinbarte Kündigungsfrist abzuwarten.
Bei einer fristlosen Kündigung ist keine Kündigungsfrist einzuhalten. Das bedeutet im genauen, dass diejenige Partei, welche sich auf diesem wichtigen Grund beruft und die fristlose Kündigung verlangt, quasi über Nacht die Kündigung erklären kann und die Immobilie verlassen darf.
Gründe für eine fristlose Kündigung:
Kommt es zu einer fristlosen Kündigung entscheidet meist ein Gericht darüber, ob der angegebene Grund eine solche Kündigung rechtfertigt oder nicht. Sollte sich gerichtlich herausstellen, dass die fristlose Kündigung grundlos war, so ist der Mieter im Falle seiner Kündigung verpflichtet, dem Vermieter ganz normal, wie vertraglich festgehalten, die Miete zu bezahlen.
Im Falle der Kündigung des Vermieters ist dieser schadensersatzpflichtig.
Rechtliche Grundlage:
Im Bürgerlichen Gesetzbuch finden sie in § 543 (außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund) und in § 314 (Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund) bezüglich des wichtigen Grundes die Definition.
§ 543 Bürgerliches Gesetzbuch
Ausschlaggebend bei einer fristlosen Kündigung ist immer die Frage, in wie weit es dem Vermieter oder Mieter noch zuzumuten ist, am Mietvertrag festzuhalten. Im BGB §543 gibt es eine allgemeine Definition des wichtigen Grundes. Bei einer Schließung eines Mietvertrages, haben beide Parteien immer die Möglichkeit, Gründe für eine fristlose Kündigung im Vertrag aufzunehmen.
In § 543 II BGB findet man drei Beispiele, in dessen Fällen von einem wichtigen Grund gesprochen wird.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
1. dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird
2. der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt
3. der Mieter
a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
(Auszug §543 BGB)
Quelle: Eigenrecherche Pell-Rich Immobilien