Heutzutage kommt es bei vielen öffentlichen Aufgaben wie z.B. Straßenbau, Abfallentsorgung, Hochwasserschutz, Energieversorgung etc. vor, dass durch Durchführung dieser Maßnahmen private Flächen betroffen sind oder benötigt werden. In der Regel sind die Eigentümer der jeweiligen Flächen nicht immer sofort dazu bereit, ihre Grundstücke zu den vorgegebenen Bedingungen zur Verfügung zu stellen. Auch Mietrechte, Wegerechte, Grundschulden oder andere Rechte dritter können hiervon betroffen sein. Damit die geplanten öffentlichen Vorhaben nicht durch das Veto der jeweiligen Eigentümer scheitern, gibt es hierzu einige gesetzliche Bestimmungen und die Möglichkeit einer Zwangsenteignung.
Jedoch darf so eine Zwangsenteignung unabhängig der jeweiligen rechtlichen Grundlage immer nur zum Wohl der Allgemeinheit gegen eine angemessene Entschädigung erfolgen.
Wann kommt es zur Zwangsenteignung?
Eine Zwangsenteignung ist das letzte Mittel auf das gesetzt werden kann. Hierzu muss die Person, welche die öffentlichen Aufgaben durchführen möchte einen Antrag bei der Enteignungsbehörde stellen. Voraussetzung für diesen Antrag ist jedoch, dass der Grundstückseigentümer sämtliche angemessenen Kauf – bzw. Entschädigungsangebote ausschlägt.
Wie funktioniert ein Enteignungsverfahren?
Der gestellte Antrag auf Durchführung eines Enteignungsverfahrens muss zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der Enteignungsbehörde im Regierungspräsidium abgegeben werden. Die Person, welche von der Zwangsenteignung betroffen wäre bekommt dies mit und es kommt zu einer mündlichen Verhandlung zwischen allen beteiligten. Hierzu werden alle Beteiligten schriftlich eingeladen. Gleichzeitig wird von der Enteignungsbehörde ein Antrag an das Grundbuchamt gestellt. Der Antrag beinhaltet die Eintragung einer Verfügungs- und Veränderungssperre des betroffenen Grundstückes. Wird während dieser mündlichen Verhandlung keine Einigung zwischen den betroffenen erzielt, kommt es zur Entscheidung durch den Enteignungsausschuss. Dieser entscheidet über den gestellten Antrag und die zu leistende Entschädigung. Als kleine Besonderheit hat der Enteignungsausschuss das Recht, eine vorzeitige Besitzeinweisung durchzuführen. Dies ist vor allem der Fall bei dringlichen Baumaßnahmen. Hier hat die Person, welche die öffentlichen Aufgaben ausführt das Recht bereits damit zu beginnen, bevor eine konkrete Einigung im Verfahren erzielt wurde.
Der Enteignungsbeschluss
Dieser Enteignungsbeschluss ist stellvertretend und ersetzt die fehlende vertragliche Einigung aller beteiligten. Er regelt die in Kraft tretende Rechtveränderung (Eigentumsübergang, zu leistende Entschädigung…)
Was kann ich gegen so einen Enteignungsbeschluss unternehmen?
Als Betroffener eines solchen Enteignungsbeschlusses kann ich einen Antrag auf Prüfung dieser Entscheidung durch ein unabhängiges Gericht bestehen. Hierzu müssen Sie Ihre Klage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Enteignungsbescheids der zuständigen Gerichtsstelle vorgelegt haben.
Quelle: Pell-Rich Immobilien Eigenrecherche / Regierungspräsidium Baden-Württemberg
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