Das neue Gesetz zur Maklerprovision, welches am 23.12.2020 in Kraft getreten ist, sieht vor, dass sich Käufer und Verkäufer einer Immobilie bundesweit einheitlich die Courtage bei der Vermittlung von Einfamilienhäuser und Wohnungen hälftig teilen. Mit dieser Regelung sind beide Parteien somit gleichermaßen an den Kosten für die Provision beteiligt. Für alle anderen Immobilienarten gelten die neuen Regelungen nicht.
Doch wann muss der Käufer den Makler eigentlich bezahlen?
Gemäß §656d BGB muss der Verkäufer, wenn dieser den Makler beauftragt hat, alleine die volle Provision bezahlen. Nachträglich soll dann ein Teil der Maklerkosten durch eine Vereinbarung, z.B. im Kaufvertrag, dem Käufer auferlegt werden. Das bedeutet, das dann sowohl der Verkäufer, als auch der Käufer in gleicher Höhe die Maklerprovision bezahlen müssen.
In der Praxis allerdings wird gemäß §656c BGB von vorne herein eine gleich hohe Provision mit beiden Parteien vereinbart. Die in §656d BGB enthaltene Regelungen, dass der Käufer erst dann seine Provision an den Makler zahlen muss, wenn der Verkäufer seine gezahlt hat, hat der Gesetzgeber aber in §656c BGB nicht getroffen.
Folglich, muss der Käufer seine Provision auch dann an den Makler entrichten, wenn dieser nicht nachgewiesen hat, dass der Verkäufer seine bezahlt hat.
Alternativ können der Makler und Verkäufer vereinbaren, dass nur der Verkäufer eine Provision an den Makler zu entrichten hat. Indem Fall zahlt der Käufer keine Provision.
Quelle: Eigenrecherche Pell-Rich Immobilien