Wer als Mieter seine Wohnung untervermieten will, braucht nach gemäß §§ 540, 553 BGB die Genehmigung des Vermieters.
Dabei sind zwei Arten von Untermietungen zu unterscheiden:
1. Will der Hauptmieter einen Teil seiner Wohnung untervermieten und selbst noch in der Wohnung bleiben, so muss er den Vermieter um Erlaubnis bitten. Allerdings darf die Anfrage zur Untervermietung nicht grundlos abgelehnt werden. Es muss einen triftigen Ablehnungsgrund vorliegen.
Eine ethnische Zugehörigkeit, sowie eine sexuelle Ausrichtung oder eine religiöse und politische Weltanschaaung sind keine wichtigen Gründe für eine Ablehnung.
2. Kommt es allerdings zu einer Untervermietung der gesamten Wohnung, so kann der Vermieter die Untervermietung an einen Dritten verweigern, ohne dabei einen Grund angeben zu müssen. Da der Hauptmieter keinen gesetzlichen Anspruch auf die Genehmigung zur Untervermietung der gesamten Wohnung hat.
Der Hauptmieter hat die Pflicht den Vermieter, den vollen Namen, sowie jegliche Informationen des Untermieters in Kenntnis zu setzen.
Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich hier um ein Zimmer oder die ganze Wohnung handelt.
Sollte der Mieter dies nicht tun, so riskiert er, fristlos gekündigt zu werden.
Allerdings erfolgt in den meisten Fällen zunächst eine Abmahnung, bevor man fristlos gekündigt wird.
Eine Erlaubnis der Stadt ist erst erforderlich, wenn die Wohnung als Ferienwohnung untervermietet werden soll.
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.
Quelle: Eigenrecherche Pell-Rich Immobilien