„Erbpacht”, auch „Erbbaurecht“ genannt, ist das dingliche Recht an einem Grundstück über einen festgeschriebenen Zeitraum ein Bauwerk zu errichten oder zu unterhalten, oftmals mehrere Jahrzehnte.
Es wird im Grundbuch eingetragen und kann im Regelfall veräußert und vererbt werden, die genauen Konditionen werden im Erbbaurechts-Vertrag geregelt. Dieser wird notariell beurkundet.
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Oft wird Erbpacht genutzt um das Bauen zu ermöglichen ohne ein Grundstück kaufen zu müssen, es kann aber auch eine Immobilie auf dem Grundstück bestehen. In dem Fall erwirbt der Käufer die Immobilie, aber nicht den Grund und Boden auf dem sie steht.
Für die Nutzung fallen monatliche oder jährliche Zahlungen an, der Erbbauzins.
Zum Ablauf der vereinbarten Nutzungszeit fällt das Gebäude dem Eigentümer des Grundstücks zu. Dieser ist verpflichtet eine Entschädigung von mindestens 2/3 des Verkehrswertes als „Entschädigung“ zu bezahlen. Das Verhältnis kann bei Einigkeit der Parteien auch verlängert werden, Ansprüche hierauf gibt es nicht.
Vorteil für den Nehmer eines solchen Rechtes ist der verminderte Kapitalbedarf zum Bau. Nachteil ist, dass die Beleihung einer Immobilie auf fremden Grund für Banken oft problematisch ist.
Gesetzliche Grundlagen finden sich im ErbbauRG (Erbbaurechtsgesetz).