Seit einiger Zeit stand die Reform der Maklerprovision im Raum, hierzu gab es viele Vorschläge und Ideen. Besonders die in jedem Bundesland unterschiedliche Verteilung der Provisionspflicht stand oft in der Kritik.
Das Bestellerprinzip nach dem Vorbild der Vermietung von Immobilien galt lange Zeit als Favorit. Einige Parteien haben radikale Veränderungen gefordert, lange Zeit war jedoch nicht klar wie es weiter gehen soll, da eine Einigung weit Entfernt lag.
Jetzt hat der Bundestag am Donnerstag den 14. Mai 2020 einen neuen Gesetzesentwurf beschlossen, der eine bundesweit einheitliche Regelung der Maklerprovision vorsieht.
Beschlossen wurde, dass der Käufer einer Eigentumswohnung oder eines Einfamilienhauses maximal zur Zahlung von 50 Prozent der gesamten Provisionssumme verpflichtet werden darf.
Mehrfamilienhäuser oder Zweifamilienhäuser fallen nicht unter die neue Gesetzesreform, ebenso nicht Gewerbeimmobilien.
Besonders ist auch, das zuerst der Verkäufer in der Zahlungspflicht ist. Erst wenn dieser seine Rechnung beglichen hat darf der Käufer nach Nachweis der Zahlung des Verkäufers zur Zahlung seines Anteils bewegt werden.
So soll verhindert werden, dass Makler interne Absprachen mit Verkäufern schließen und so weiterhin die Provision auf den Käufer abwälzen.
Das neue Gesetz soll eine Zwangslage für den Käufer verhindern und ab dem 23.12.2020 rechtsgültig werden.
Professionelle Maklerunternehmen wie Pell-Rich Immobilien begrüßen die neue Regelung zur fairen Provisionsteilung und sehen sich bestätigt, in Ihrer Aufgabe als Mittler zwischen zwei Vertragsseiten zu agieren.
Auch kann das neue Gesetz klar als Bestätigung gesehen werden, dass beide Seiten von der Leistung des Maklers profitieren.
Wir von Pell-Rich Immobilien nehmen schon immer 3,57% inkl. der gesetzl. MwSt. des notariell beurkundeten Verkaufspreises vom Verkäufer und die gleiche Provisionshöhe ebenso von der Käuferseite, was in Baden-Württemberg schon immer als ortsüblich galt, siehe hier, oder vereinbaren gleich die volle Provisionshöhe im Innenverhältnis (sprich mit der Auftraggeberseite).
Gerne unterbreiten wir Ihnen ein faires Angebot nach der Vor-Ort-Begehung und Begutachtung Ihrer Liegenschaft.
Die Erläuterungen zur Zahlungspflicht des Käufers anhand des neuen Maklerprovisionsgesetzes, finden Sie hier.
Quelle: Eigenrecherche, BVFI (Bundesverband der Immobilienwirtschaft) und https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2020/kw20-de-maklerkosten-695102